BMG muss mehrere Millionen Euro für FFP2-Masken zahlen, Staatsanwaltschaft ermittelt nicht mehr gegen bayerisches Ministerium, Niedersachsen startet Schulen mit Maskenpflicht, Ohne Maske droht möglicherweise die Kündigung
FFP2-Radar - die News der KW 35 2021
BMG muss mehrere Millionen Euro für FFP2-Masken zahlen
Nach dem Urteil des Bonner Landgerichts (LG) muss der Bund etwa 26 Millionen Euro für nicht beglichene FFP2-Masken zahlen. Zu Beginn der Corona-Pandemie hatte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ein Open-House-Verfahren eröffnet. Dieses ermöglichte Herstellern FFP2 Masken für 4,50 Euro netto pro Stück an das BMG zu verkaufen. Das Ministerium begründet die Zahlungsweigerung mit Qualitätsmängeln der Masken, geprüft durch den TÜV Nord. Laut LG sei der Prüfbericht des TÜVs allerdings nicht aussagekräftig. In einem zweiten Teil des Verfahrens könnten noch Zeugen oder ein Sachverständiger hinzugezogen werden. DAZ.online
Staatsanwaltschaft ermittelt nicht mehr gegen bayerisches Ministerium
Die Ermittlungen gegen Mitarbeiter des bayerischen Gesundheitsministeriums durch die Staatsanwaltschaft wurden eingestellt. Grund für das Verfahren war der Kauf von einer Million überteuerten FFP2-Masken für 8,90 Euro pro Stück vom Schweizer Unternehmen Emix. Die im März 2020 bestellte Ware sei mangelhaft gewesen, wurde aber dennoch vom Ministerium akzeptiert. Das Verfahren wurde eingestellt, da kein strafbares Handeln vorliegt. apotheke adhoc
Niedersachsen startet Schulen mit Maskenpflicht
Heute beginnt in Niedersachsen nach sechs Wochen Ferien die Schule. Alle Schülerinnen und Schüler müssen im Gebäude und im Unterricht eine Maske aufsetzen. Laut dem niedersächsischen Kultusminister Grant Hendrik Tonne soll die Maskenpflicht massenhafte Quarantäne-Anordnungen nach den Sommerferien verhindern. Zudem müssen sich alle Schülerinnen und Schüler an den ersten sieben Schultagen täglich auf das Corona-Virus testen lassen. NDR
Ohne Maske droht möglicherweise die Kündigung
Die Masken-Verweigerung eines Arbeitnehmers kann im schlimmsten Fall zur Kündigung führen. Es ist dem Arbeitgeber gestattet, seinen Beschäftigten das Tragen einer Maske zu verordnen, beispielsweise beim Kundenkontakt. Weigert sich der Arbeitnehmer allerdings dagegen und hemmt somit die Vermeidung eines Infektionsrisikos, ist eine Kündigung rechtens. Auch ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht ändert daran nichts. Häusliche Pflege
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