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Prüfpflicht, Beratungspflicht und Haftung - der rechtliche Hintergrund für Apotheker

Im Apothekenbetrieb sind Fälschungen von FFP2-Masken teils schwer zu erkennen. Was passiert, wenn eine Maske abgegeben wird, die nicht schützt? Wo lauern Haftungsrisiken? Wir haben einen Anwalt für Medizinrecht gefragt, der regelmäßig für die Belange von Apotheken kämpft.

Prüfpflicht, Beratungspflicht, Haftung - Rechtslage für Apotheker

Mit Klassifizierung der FFP2-Masken als Persönliche Schutzausrüstung nach § 2 Abs. 4a Medizinproduktegesetz (MPG) unterliegen diese der CE-Kennzeichnungspflicht. Ein Inverkehrbringen von Masken ohne CE-Kennzeichnung bzw. mit unvollständiger CE-Kennzeichnung kann zu Abmahnungen und strafbewehrten Unterlassungserklärungen durch andere Apotheken und bei Gesundheitsschäden weitergehenden Konsequenzen führen.

Prüfpflicht des CE-Kennzeichens

Der Apotheker muss die Masken auf das Vorhandensein eines CE-Kennzeichens prüfen. Er muss dieses jedoch nicht auf Echtheit prüfen. Nach dem europäischen Medizinprodukterecht und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss der Apotheker die Konformitätserklärung, die der Ware beigefügt sein muss, lesen. Der Apotheker darf in keinem Fall Masken ohne CE-Kennzeichen in Verkehr bringen; Verstöße hiergegen werden nach dem Medizinproduktegesetz mit Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren geahndet und bergen erhebliche Haftungsrisiken bei Gesundheitsschäden. Selbst wenn ein CE-Kennzeichen vorhanden ist, dürfen die Masken nicht in Verkehr gebracht werden, wenn diese beschädigt sind - ohnehin eine Selbstverständlichkeit im Apothekenbetrieb

Beratungspflicht des Apothekers

Für FFP-2-Masken gilt die übliche Beratungspflicht des Apothekers zur Anwendung von von ihm verkauften Produkten. Wenn etwa erkennbar ist, dass der Kunde eine ungünstige Gesichtsform hat oder die Maske deutlich zu groß/zu klein ist, muss hierzu beraten werden. Wenn erkennbar ist, dass der Kunde die Masken nicht für sich selbst erwirbt, muss nachgefragt werden, ob die Maske zum Gesicht passen wird, gerade wenn Kinder damit versorgt werden sollen.

Haftung bei Abgabe von fehlerhaften Masken oder fehlender Beratung

Die Haftung bei der Abgabe von Masken ist nicht höher als bei der Abgabe von Arzneimitteln oder Medizinprodukten. Der Apotheker haftet gegenüber dem Kunden aus dem Kaufvertrag im Falle der Abgabe mangelhafter Ware – also mangelhafter Masken – nach den üblichen Gewährleistungsregelungen, wobei hier keine Nachbesserung, sondern nur die Abgabe fehlerfreier Masken in Frage kommen wird. Soweit beim Kunden Schäden entstehen, haftet der Apotheker auch hierfür. Der Kunde muss aber beweisen können, dass etwaige Gesundheitsschäden - insbesondere eine Coronainfektion - durch die Veräußerung einer mangelhaften Maske oder fehlender Beratung erfolgt sind. Dieser Kausalitätsnachweis wird kaum zu erbringen sein, weil der Kunde ja nicht stets eine Maske trägt und diese auch falsch anwenden könnte. Nicht ausgeschlossen ist aber, dass sich Apotheken einer zeit- und kräfteraubenden Abwehr solcher unberechtigter Ansprüche ausgesetzt sehen. Theoretisch kann es hier auch zu Strafanzeigen wegen Körperverletzungs- oder gar Tötungsdelikten kommen; eine Verurteilung ist hier aber ebenfalls unwahrscheinlich, wenn der Apotheker seinen Pflichten nachgekommen ist.

Zusammenfassung

Selbstverständlich achtet der Apotheker auf die CE-Kennzeichnung und die Unbeschädigtheit der von ihm abgegeben Masken. Eine Pflicht zur inhaltlichen Prüfung des CE-Kennzeichens besteht jedoch nicht. Gerade wenn deutlich wird, dass die Maskengröße nicht zum Gesicht passt oder der Kunde für einen Anderen kauft, sollte hierauf in der Beratung hingewiesen werden.

Rechtsanwalt Dr. jur. Dr. rer. med. Thomas Ruppel ist Fachanwalt für Medizinrecht und berät insbesondere Apotheker in allen rechtlichen Fragen rund um den Apothekenbetrieb; www.gesundheitsrecht.de, kanzlei@gesundheitsrecht.de

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